§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/20#abs-1 (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/20#abs-2 (2) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 20 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.03.1991 – Ss 6/91
- VG Düsseldorf, 15.09.2015 – 23 L 2711/15.A
- VG Cottbus, 12.03.2012 – 7 L 362/11.AZitiert von 1
- BVerfG, 05.11.1985 – 2 BvR 1434/83Gewährung von Prozesskostenhilfe im VerwaltungsstreitverfahrenZitiert von 5
- VG Magdeburg, 08.07.2015 – 9 A 268/14
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2014 – 6a L 1814/14.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 191/25Zitiert von 3
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.